Hinweise zur Grundsteuerreform
PRESSEMITTEILUNG 12. Mai 2022
Grundsteuerreform: Informationsschreiben an private Grundstückseigentümer werden verschickt – Unterstützung bei der
Steuererklärung
Die Steuererklärung für die Grundsteuer rückt näher: Ab dem 1. Juli 2022 kann sie bequem über ELSTER elektronisch abgegeben werden. Daher beginnt die baden-württembergische Finanzverwaltung am Montag, 16. Mai 2022, mit dem Versand der Informationsschreiben an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken. Die Aktion dauert voraussichtlich bis Ende Juni.
Die Schreiben sollen die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Grundsteuererklärung, auch „Feststellungserklärung“ genannt, unterstützen. Darin stehen relevante Informationen und Modalitäten: So beinhalten die Schreiben konkrete Angaben zum jeweiligen Grundstück – wie beispielsweise das Aktenzeichen. Zudem informieren sie darüber, wo die weiteren erforderlichen Daten für die Feststellungserklärung – wie Grundstücksgröße und Bodenrichtwerte – zu finden sind:
nämlich auf der zentralen Internetseite zur Grundsteuerreform unter www.grundsteuer-bw.de. Um die Erklärung zu erstellen, reichen bei den meisten Grundstücken diese Informationen aus. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung endet am 31. Oktober 2022.
Ausführliche Informationen liefern neben der Landesseite www.grundsteuerbw.de auch die FAQ zur Grundsteuer auf der Webseite des Finanzministeriums.
Erklärvideos gibt es ebenfalls unter www.grundsteuer-bw.de. Fragen, auch zu
Grundsteuermodellen anderer Bundesländer, beantwortet rund um die Uhr ein
Steuerchatbot unter www.steuerchatbot.de. Darüber hinaus helfen die örtlichen
Finanzämter bei Fragen weiter – sowohl über ein Kontaktformular als auch telefonisch oder in vorher vereinbarten Sprechstunden: Die Kontaktdaten stehen unter
https://kontakt.fv-bwl.de. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und deren Veröffentlichung ist der Gutachterausschuss der jeweiligen Kommune zuständig.
Weitere Informationen:
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.
Frühere Artikel zu diesem Thema
Umsetzung der Grundsteuer wird konkreter
Die Grundsteuer wird künftig neu berechnet.
Das Finanzministerium hat am 30.03.2022 eine öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit.
Die Umsetzung der Grundsteuerreform wird konkreter: Ab dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abzugeben. Das Finanzministerium hat am 30.03.2022 eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.
Übermittlung muss digital erfolgen
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste – wie einen PC oder einen Internetzugang – oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.
Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:
• das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
• die Grundstücksfläche,
• der Bodenrichtwert und
• ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.
Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.
Land stellt zahlreiche Informationen und Hilfen bereit
Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. So erhalten die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Mai/Juni ein Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen. Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist aktuell nicht nötig.
Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.
Ab Juli 2022 werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de weitere Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden. Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de gestellt werden.
Bundesverfassungsgericht verlangt Reform
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig.
Zentrale Informationsplattform
Grundsteuer-BW.de